Start

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Ein Aufhebungsvertrag ist eine beidseitige Willenserklärung, mit der ein Arbeits-, Miet- oder anderes Vertragsverhältnis beendet wird. Die gesetzliche Kündigungsfrist hat keine Bedeutung. Der Gesetzgeber verlangt mit § 623 BGB für einen Aufhebungsvertrag die Schriftform; in Sonderfällen genügt auch die mündliche Form. Im arbeitsrechtlichen Bereich ist jedoch die Schriftform gesetzlich verankert.

Aufhebung des Arbeitsvertrags

Ein Aufhebungsvertrag oder Auflösungsvertrag kommt immer dann zustande, wenn Arbeitsplätze wegfallen. Das ist hauptsächlich der Fall, wenn das Unternehmen umstrukturiert oder verkauft wird. Betriebsbedingte Kündigungen sind mit dem Betriebsrat abzustimmen, ein Sozialplan und Interessenausgleich zu erarbeiten. Mit dem Aufhebungsvertrag umgehen Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. Weiterhin müssen sie keine Kündigungsfristen beachten und auch das Kündigungsschutzgesetz findet keine Bedeutung. Kommt die Initiative für Aufhebungsverträge vom Arbeitgeber, ist dieser verpflichtet, die Mitarbeiter über möglichen die Folgen zu unterrichten. Konsequenzen können sich bei Antragstellung von Arbeitslosengeld I und II einstellen. Außerdem kann der Arbeitnehmer seine Zustimmung zum Aufhebungsvertrag verweigern. Der Aufhebungsvertrag ist anfechtbar, wenn der Arbeitnehmer unter Drohungen oder durch Druck zur Unterschrift gezwungen wurde (§ 123 BGB).

Die Konsequenzen

Für den Arbeitgeber ist ein Aufhebungsvertrag eine saubere Angelegenheit. Er hat mit dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beendet, ohne eine Kündigung auszusprechen. Für den Arbeitnehmer zieht der Aufhebungsvertrag sozialrechtliche Konsequenzen nach sich. Diese kommen auf ihn zu, wenn er nicht nahtlos zum Ende des Arbeitsverhältnisses einen neuen Arbeitsplatz findet. Beantragt er Arbeitslosengeld, ist ein Aufhebungsvertrag im Sinne der Bundesagentur für Arbeit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer. Damit hat er seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, sofern er nicht einen guten Grund im Sinne des § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III vorbringen kann. Unter einem wichtigen Grund versteht das Gesetz, dass der Arbeitnehmer auch ohne den Aufhebungsvertrag mit einer Kündigung zum gleichen Zeitpunkt belastet worden wäre.

Grund

Kann der Arbeitnehmer keinen wichtigen Grund vorbringen, hat er die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet und erhält eine Sperrzeit von mindestens zwölf Wochen. Außerdem verringert sich sein Anspruch auf Arbeitslosengeld um Sperrzeit, jedoch um mindestens ein Viertel der Zeit seines Anspruchs (§ 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Eine weitere Folge kann die Kürzung des Arbeitslosengelds um mindestens ein Drittel für den Zeitraum von drei Monaten (§§ 31, 31a, 31b SGB II).

Abfindung

Ist im Auflösungsvertrag eine Abfindung enthalten, kommen weitere Konsequenzen auf den Arbeitnehmer zu. Nach dem Kündigungsschutzgesetz ist eine Abfindung von einem halben Bruttogehalt pro Jahr vertretbar. Außerdem ist die Abfindung steuerpflichtig. Mehr zu diesem komplexen Thema finden Sie bei Formblitz als Download.