Aufhebungsvertrag bei Mietverhältnissen

Hauptsächlich kommen Aufhebungsverträge im arbeitsrechtlichen Bereich vor, finden jedoch auch bei Mietverträgen und anderen Vertragsverhältnissen Relevanz. Mietverhältnisse haben meist eine längere Kündigungsfrist, die Mieter aus vielerlei Gründen nicht einhalten können. Ein Grund ist die Trennung der Mietpartei durch Scheidung, Umsiedlung ins Seniorenheim oder aufgrund eines neuen Arbeitsplatzes, der sich nicht in erreichbarer Nähe zum Mietobjekt befindet.

Kündigungsfrist

Die Kündigungsfrist ist in diesem Fall zu lange. Mieter und Vermieter einigen sich auf ein vorzeitiges Mietende und schreiben dies in einem Aufhebungsvertrag fest. Bei einem Aufhebungsvertrag ist die Einhaltung von Kündigungsfristen gesetzlich nicht vorgeschrieben. Oft ist der Mieter der Initiator, da er keine doppelte Mietbelastung will. Will der Vermieter die Wohnung sanieren, versucht er die Mieter zur Auflösung des Mietvertrags zu bewegen, oft mit einer Abfindung oder der Übernahme der Umzugskosten.

Scheidung

Trennen sich die Mietparteien durch Scheidung und eine Partei möchte das Mietverhältnis fortführen, ist eine komfortable Variante der Mietaufhebungsvertrag. Einen solchen Aufhebungsvertrag sieht das Gesetz als Änderungsvertrag nach § 550 BGB an. Der bleibende Mieter übernimmt alle Rechte und Pflichten; der scheidende Mieter hat keinerlei Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter. Der Aufhebungsvertrag entlässt den scheidenden Mieter aus dem Mietverhältnis und führt mit dem bleibende Mieter das Mietverhältnis fort.

Schriftform

Für alle Aufhebungsverträge ist die Schriftform die bessere Variante; die Aufhebung kann jedoch auch mündlich erfolgen. Mit der Niederschrift vermeiden Vermieter und Mieter zukünftiges Potenzial für Streitigkeiten. Inhaltlich entspricht der Mietaufhebungsvertrag dem Dokument, das auch für das Auflösen von Arbeitsverträgen gültig ist. Der Aufhebungsvertrag beinhaltet genaue Anschrift des Mietobjektes sowie die vollständigen Daten von Vermieter und Mieter. Auch enthalten sollte die Niederschrift den allgemeinen Zustand der Wohnung sowie einen eventuellen Renovierungsbedarf und das Kalenderdatum, wann der Mieter die Wohnung räumt. Räumung, Renovierung und Zustand des Mietobjekts finden im Aufhebungsvertrag nur dann Verwendung, wenn die dieser die gesamte Mietgemeinschaft betrifft. Bleibt eine Mietpartei erhalten, gehen Haftung, und Schönheitsreparaturen auf den bleibenden Mieter über.

Kaution

Weiterhin ist im Mietaufhebungsvertrag festzuhalten, wie mit der vom Mieter gezahlten Kaution und der Abrechnung der Nebenkosten verfahren wird. Auch Zahlungen für die Übernahme der vom Mieter bezahlten Einbauten sowie eine Zusage bezüglich der Kostenübernahme für den Umzug durch den Vermieter gehören zu den Bestandteilen des Aufhebungsvertrags. Um jede Diskussion im Keim zu ersticken sollten die Parteien eine „Widerspruchsklausel“ in den Aufhebungsvertrag einarbeiten. Diese besagt, dass die Vertragsparteien dem Vertrag nicht widersprechen und auch keine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses wünschen. Dies gilt auch, wenn der Mieter der Räumung nicht nachkommt. Weiteres Informationsmaterial finden Sie bei Formblitz zum Downloaden.