Ausbildungsvertrag beinhaltet die Dauer des Ausbildungsverhältnisses

Jeder Ausbildungsvertrag beinhaltet die Dauer des Ausbildungsverhältnisses. Wird der Auszubildende nicht vom Lehrbetrieb übernommen, endet das Vertragsverhältnis ohne Kündigung. Allerdings muss der ausbildende Betrieb dem Auszubildenden mitteilen, ob der Betrieb ihn in ein Arbeitsverhältnis übernimmt oder nicht.

Während der Ausbildung

Während der Ausbildungszeit ist es für Arbeitgeber sehr schwer, dem Auszubildenden zu kündigen. Hier greifen die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes. Vor der Ausbildung und wenn der Auszubildende seine Lehrstelle nicht antritt, ist eine Kündigung ohne Einhaltung einer Frist unproblematisch. Auch während der Probezeit kann der Ausbildungsbildungsvertrag gekündigt werden. Wie jede Kündigung bedarf auch die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses der Schriftform.

Probezeit

Kommt es während der Ausbildung und nach der Probezeit zu Problemen zwischen Ausbilder und Auszubildenden ist eine Kündigung des Ausbildungsvertrags problematisch. Hier greifen die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes. Der Betriebsrat muss ebenfalls der Kündigung zustimmen und daneben kann sich der Auszubildende den Rat eines Rechtsanwalts einholen oder den seiner gewerkschaftlichen Vertretung.

Ausbildungsvertrag durch Aufhebungsvertrag beenden

Verhärten sich die Fronten und der Auszubildende ist für den Ausbildungsbetrieb nicht mehr tragbar, kann dieser das Vertragsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag gelöst werden. Der Arbeitgeber muss den Aufhebungsvertrag nach § 623 BGB; § 10 Abs. 2 BBiG in schriftlicher Form verfassen. Das Vertragsende liegt im Ermessen beider Parteien; eine Frist sieht der Gesetzgeber nicht vor.

Bedenkzeit

Ist der ausbildende Betrieb der Initiator für den Aufhebungsvertrag, muss er dem Auszubildenden eine Bedenkzeit von ein bis zwei Tagen einzuräumen. Mit dem Einräumen der Bedenkzeit vermeidet der Arbeitgeber den Eindruck, den Jugendlichen überrumpelt zu haben. Sobald dieser Eindruck entsteht, ist der Aufhebungsvertrag nichtig. Bei minderjährigen Auszubildenden haben seine Eltern als gesetzliche Vertreter ein Mitspracherecht. Beide Elternteile müssen der Auflösung des Ausbildungsvertrags mit ihrer Unterschrift zustimmen (§ 1629 Abs. 1 BGB). Sind die Eltern geschieden oder hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, ist die Unterschrift des sorgeberechtigten Elternteils auf dem Aufhebungsvertrag zu leisten.

Unterrichtung der Azubis

Zur Pflicht des ausbildenden Betriebes gehört die Unterrichtung von Auszubildenden und Eltern (sofern der Azubi minderjährig ist) über die Konsequenzen, die ein Aufhebungsvertrag mit sich bringt. Zu den Folgen zählt die von der Arbeitsagentur eventuell verhängte Sperrfrist sowie die Bedeutungslosigkeit der Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes. Nach Unterschrift auf dem Aufhebungsvertrag muss der Arbeitgeber die Berufsschule über das aufgelöste Ausbildungsverhältnis informieren.

Anfechten möglich

Auch ein Aufhebungsvertrag, der zur Auflösung eines Ausbildungsverhältnisses dient, kann vom Jugendlichen nach § 123 BGB angefochten werden. Wie bei anderen Anfechtungen von Aufhebungsverträgen ist auch hier der Jugendliche beweispflichtig. Das ist bei den meisten arbeitsrechtlichten Tatbeständen nicht einfach, ist jedoch für den vorgebrachten Tatbestand beweispflichtig. Weiteres Material erhalten Sie bei Formblitz als Download.