Folgen

Folgen des Aufhebungsvertrages

Wenn Arbeitgeber ihren Betrieb umstrukturieren oder veräußern, sind in der Regel Arbeitsplätze betroffen. Für Unternehmer bedeutet dies, sie müssen betriebsbedingte Kündigungen aussprechen, sich mit dem Betriebsrat über Sozialplan und Interessenausgleich auseinandersetzen und die gesetzlichen Bestimmungen beachten. Um diese Prozedur zu umgehen, bieten sie den betroffenen Arbeitnehmern Aufhebungsverträge an. Damit es diesen leichter fällt auf ihren Arbeitsplatz zu verzichten, versüßen Arbeitgeber die Verträge mit Abfindungen. Aufhebungsverträge kommen auch in Betracht, wenn der Arbeitgeber einen Mitarbeiter „unbedingt“ aus dem Betrieb haben will; der Mitarbeiter jedoch keine Kündigung riskieren will.

Welche Wirkung hat ein Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag ist eine beidseitige Willenserklärung, die zur Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses führt. Auch wenn sich beide Vertragsparteien einig sind, haben sich Arbeitnehmer mit den Nachwirkungen auseinanderzusetzen. Ohne Folgen bleiben Aufhebungsverträge, wenn der Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsplatz findet und diesen nahtlos zum Vertragsende antreten kann.

Achtung vor den Folgen bei der Agentur für Arbeit

Mit Folgen müssen die Arbeitnehmer rechnen, die bei der Bundesagentur für Arbeit einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen müssen. Sie haben mit ihrer Einwilligung zum Aufhebungsvertrag nach den Regeln des dritten Sozialgesetzbuchs Ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet und damit versicherungsrechtlich rechtswidrig gehandelt. Die Arbeitsagentur verhängt in solchen eine Sperrzeit von zwölf Wochen, in der keine Gelder fließen.

Grund

Liegt ein wichtiger Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, entfällt die Sperrfrist. Ein wichtiger ist, wenn der Arbeitnehmer auch ohne Aufhebungsvertrag seinen Arbeitsplatz durch Kündigung durch den Arbeitgeber verloren hätte. Eine weitere Voraussetzung für das Entfallen der Sperrzeit ist die Zeitspanne zwischen dem Vertragsdatum und dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Ist diese in der Form ausgerichtet, dass beide Parteien eine ordentliche Kündigungsfrist vereinbart haben, gibt es keine Sperre.

Abfindung im Aufhebungsvertrag

In einer großen Anzahl der Aufhebungsverträge sind Abfindungen enthalten. Das Kündigungsschutzgesetz regelt mit § 1a Abs. 2 die Höhe der Abfindung. Das Gesetz sieht eine Höhe von einem halben Bruttogehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit vor. Überschreitet die Abfindung im Aufhebungsvertrag diesen Betrag nicht, kommt die Arbeitsagentur zum Schluss, dass ein wichtiger Grund für die Auflösung des Arbeitsvertrags durch Aufhebungsvertrag vorliegt und verhängt keine Sperrfrist.

Abfindungen

Bei höheren Abfindungen als die im Gesetz vorgesehener Höhe wird die Sache problematisch. Liegt daneben auch kein triftiger Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor, muss der Arbeitnehmer mit einer Sperrfrist von mindestens zwölf Wochen. Abgezogen wird des weiteren ein Viertel des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, sofern zwischen Aufhebungsvertrag und Beschäftigungsende ein kurzer Zeitraum vorhanden ist. In diesem Falle kommt nach der Sperrfrist eine Ruhezeit auf den Arbeitnehmer zu, in der er keinen Anspruch auf Zahlungen der Arbeitsagentur hat. Mehr Informationen finden Sie bei Formblitz zum Download.